Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß
§ 2 Satz 1 Nummer 4 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 15 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54