§ 21 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 21 Formale Nichtkonformität


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 18 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:

1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,

2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,

3.
die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 wurde nicht oder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 angebracht,

4.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

5.
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,

6.
die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder

7.
eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 und 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Druckgeräte oder der Baugruppen auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder zurückgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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Frühere Fassungen von § 21 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 6 ProdSÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... 6. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6. 7. In § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU" durch die Angabe „Richtlinie ...


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