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§ 9 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984
BGBl. I S. 1342
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1
Hoheitsgebiet
1 weitere Fassung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides
1. Stimmbezirke
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der
Bundeswahlordnung
über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
§ 8
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→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1
bis
45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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