(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach §
6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.
(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der
Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.