(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landesabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen übersenden.