§ 48 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrages


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.

(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

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Zitierungen von § 48 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 NeuGlV Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages
... die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend. (2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines ...


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