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§ 60 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 60 Beantragung von Eintragungsscheinen



(1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraumes davon zu unterrichten.

(3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.

 
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Zitierungen von § 60 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 NeuGlV Verlorene Eintragungsscheine
... ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt ...
§ 74 NeuGlV Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
...  (2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 ...
§ 77 NeuGlV Prüfung der Eintragungsberechtigung
... Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Eintragungsschein beantragen kann, ...