Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 85 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|

§ 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken



(1) Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,

2.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,

3.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,

4.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.

Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich vor dem Tage eingetragen haben, an dem die Voraussetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.

(3) Der Aufsichtsführende verpackt

1.
die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen befinden,

2.
die unbenutzten Eintragungsblätter,

3.
die Eintragungsscheine und

4.
die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,

versiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüglich der Gemeindebehörde.

(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.

(5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.



 

Zitierungen von § 85 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 NeuGlV Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
... soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind. § 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten ...