§ 86 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|

§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen


§ 86 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und

2.
das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten

und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 86 NeuGlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 2 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed