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Zweiter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren

Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane

§ 53 Eintragungsleiter



Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 54 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer



In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stellvertretende Beisitzer vorzuschlagen.


§ 55 Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse



(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Kreiseintragungsleiters wohnen.

(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf deren Tätigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend anzuwenden.


§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld



Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

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