- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „87 bis 89a" durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter „den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 1.
- In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „89a" ein Komma und die Wörter „89c Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- 2.
- In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „89a" ein Komma und die Wörter „89c Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- 3.
- In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 4.
- In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 5.
- In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter „den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 6.
- In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt.
- 2.
- In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 32 Nummer 2 werden die Wörter „§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 89c" ersetzt.
- 2.
- In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4" durch die Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt.
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147