(1)
1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach §
25a Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen
12 und
13 der
Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind.
2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach §
25a Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... das Meldewesen zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14 , 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf ...
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864