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Änderung § 53 PrüfbV vom 06.11.2015

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§ 53 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 53 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. 2 Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. 3 Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. 4 Satz 3 gilt nicht für

1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),

2. notleidende Kredite,

3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2,

4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen,

5. 1 Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen. 2 Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.