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Änderung § 70 PrüfbV vom 06.11.2015

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§ 70 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 70 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Datenübersicht


(Text alte Fassung)

1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

(Text neue Fassung)

1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.