(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß §
2a Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des §
10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§
12,
13,
19,
20,
21 sowie des §
31 Absatz 1 Satz 3 und des §
34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(2) §
23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß §
2a Absatz 4 des
Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.
(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß §
2a des
Kreditwesengesetzes vorliegen.