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Unterabschnitt 2 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 7 Sondergeschäfte

Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft

§ 54 Organisation und Auflagen



(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. 2Dabei ist auch einzugehen auf:

1.
etwaige Auflagen,

2.
die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie

3.
die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.

(2) 1Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. 2Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. 3Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.


§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen



(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.

(2) 1Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. 2Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. 3Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. 4Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.


§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen



1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. 2Anzugeben und zu beurteilen

1.
sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,

2.
sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,

3.
ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,

4.
sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.


§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen



Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.


§ 58 Einsatz von Derivaten



(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.

(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.


§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen



1Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:

1.
kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,

2.
Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,

3.
Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,

4.
verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).

2Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. 3Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.


§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen



(1) 1Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. 2Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. 3Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. 4Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.

(2) 1Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. 2Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. 3Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. 4Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. 5In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.

(3) 1Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. 2Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. 3Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.

(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.

(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.

(6) 1Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:

1.
der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,

2.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,

3.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.

2Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).