Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)

Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-16 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |
§ 1 Errichtung eines Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Verwaltungskosten
§ 8 Auflösung
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"

§ 1 Errichtung eines Sondervermögens



Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) errichtet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Zweck des Sondervermögens



Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. 2Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. 3Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 4Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) 1Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. 2Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Rechnungslegung



1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. 2Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Auflösung


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. 2Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 4 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) G. v. 10. September 2021 BGBl. I S. 4147 m.W.v. 15. September 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"



Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur Anlage Soll
2015
1.000 €
Soll
2014
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2014
1.000 €
Ausgabereste
2014
1.000 €
Ist
2013
1.000 €
Einnahmen     
Übrige Einnahmen 3.500.000 -+3.500.000  -
Gesamteinnahmen 3.500.000 -+3.500.000  -
Ausgaben     
Ausgaben für Investitionen 3.500.000 -+3.500.000  -
Besondere Finanzierungsausgaben --- -
Gesamtausgaben 3.500.000 -+3.500.000  -
davon nicht flexibilisiert 3.500.000 -+3.500.000  -


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2015
1.000 €
Soll
2014
1.000 €
Ist
2013
1.000 €
 Einnahmen    
 Übrige Einnahmen    
334 01
-813
Zuführungen des Bundes 3.500.000 --
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage ---
 Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde-
rungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen
nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln:
88201 und 91901.
   
 Ausgaben    
 Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun-
denen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet
werden: 359 01
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben
zu.
   
 Ausgaben für Investitionen    
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
3.500.000 - -
Bezeichnung
Baden-Württemberg 247.695.000
Bayern 289.240.000
Berlin 137.847.500
Brandenburg 107.947.000
Bremen 38.773.000
Hamburg 58.422.000
Hessen 317.138.500
Mecklenburg-Vorpommern 79.275.000
Niedersachsen 327.540.500
Nordrhein-Westfalen 1.125.621.000
Rheinland-Pfalz 253.197.000
Saarland 75.313.000
Sachsen 155.753.500
Sachsen-Anhalt 110.880.000
Schleswig-Holstein 99.536.500
Thüringen 75.820.500
Zusammen 3.500.000.000
 Besondere Finanzierungsausgaben    
919 01
-850
Zuführung an Rücklage ---




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed