Änderung § 11 KInvFG vom 18.08.2017

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§ 11 KInvFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 11 KInvFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Verteilung


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(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:


Baden-Württemberg | 7,1783

Bayern | 8,3728

Berlin | 4,0114

Brandenburg | 2,9248

Bremen | 1,2123

Hamburg | 1,7550

Hessen | 9,4279

Mecklenburg-Vorpommern | 2,1494

Niedersachsen | 8,2512

Nordrhein-Westfalen | 32,0172

Rheinland-Pfalz | 7,3313

Saarland | 2,0572

Sachsen | 5,0831

Sachsen-Anhalt | 3,3266

Schleswig-Holstein | 2,8496

Thüringen | 2,0519.


(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.




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