Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag)."
- 2.
- § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung."
- 3.
- § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden."
- 4.
- § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden."
- 5.
- Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.
- 6.
- § 2361 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 7.
- § 2363 wird wie folgt gefasst:
„§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu."
- 8.
- § 2364 wird aufgehoben.
- 9.
- § 2368 wird wie folgt gefasst:
„§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos."
- 10.
- § 2369 wird aufgehoben.
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010