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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (5. EGKTestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); Geltung ab 04.07.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2015 EGKTestV § 7

Dem § 7 Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungsstelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe