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§ 4 - Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)

V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise



(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass

1.
Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und

2.
dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.

Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.

(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:

1.
den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,

2.
den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,

3.
die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und

4.
die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.

(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:

1.
eine Bescheinigung der Pflegekasse,

2.
eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,

3.
eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder

4.
im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.

(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.

(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.

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