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§ 11 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern



(1) 1Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. 2Dies gilt nicht für

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,

2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und

3.
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.

3Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.

(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt.

(4) 1Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. 3Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn

1.
die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt,

2.
die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), unterzogen werden sollen oder

3.
Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen; die Verbringung von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.





 

Frühere Fassungen von § 11 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
aktuell vorher 18.07.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
aktuell vorher 07.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
aktuellvor 07.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte ... Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt, 5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware ...
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
...  Inhaltsübersicht Nummer der Liste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I: G üter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der ... I 1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 18 AWG Strafvorschriften (vom 05.03.2024)
...  genannte Güter ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, 4. ohne ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  1 Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3 , § 78 AWV   1.1 Ohne Befassung oberster ... 2 Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV   2.1 Ohne Ressortbeteiligung 99 ... 4 Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)   ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
... Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten ... nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11 , 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
Artikel 1 3. AWVÄndV
... durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ... „der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 und in § 12 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Angaben „Verordnung (EG) Nr. ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (weggefallen)". 2. In § 11 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 11 Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort „Ausfuhr" durch das Wort „Verbringung" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
V. v. 09.03.1977 BGBl. I S. 443; aufgehoben durch Artikel 94 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 RindFlAusfV (vom 01.09.2013)
... der Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 ...