Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des §
19 Absatz 2 und des §
32 Absatz 4 Nummer 1 jeweils in Verbindung mit §
72 des
Pflanzenschutzgesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. S. 4310):
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- Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus dem Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
§
19 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflanzenschutzgesetzes gilt auch für eingeführtes Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des §
1 Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann zu Versuchszwecken auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des §
1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des §
19 Absatz 1 Nummer 1 des
Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit §
2 dieser Verordnung genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Genehmigung mit den Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Absatz 1 Saatgut für Wintergetreide einführt oder in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2015.