Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter „oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden."
- b)
- Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen oder Geweben" die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder Geweben" durch die Wörter „Organen, Geweben oder Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.
- 3.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in §
35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen."
- 4.
- In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.
- 5.
- In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1" durch die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 6.
- In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „soweit nichts Abweichendes bestimmt wird" eingefügt.
- 7.
- In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird" eingefügt.
- 8.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781