Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung - KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Kerzenherstellung oder

b)
Wachsbildnerei sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,

2.
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,

3.
Auswählen und Verarbeiten von Dochten,

4.
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,

5.
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,

6.
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,

7.
Herstellen von Abgussformen,

8.
Fertigen von Kerzen,

9.
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,

10.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,

11.
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie

12.
Lagern und Kommissionieren von Produkten.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Kundenorientierung und Beratung sowie

10.
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

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§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,

3.
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,

6.
Kerzen von Hand zu bearbeiten,

7.
einteilige Gipsformen herzustellen,

8.
Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.

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Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 11 Inhalt



Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Wachsprodukten,

2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,

3.
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,

4.
Betriebliche Herstellungsprozesse sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Produkte manuell herzustellen,

2.
Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,

3.
Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,

4.
Dekore und Schriften herzustellen,

5.
Abgussformen anzufertigen,

6.
Dekore und Schriften aufzubringen,

7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.

Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder

2.
Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.

Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen



(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,

2.
Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,

3.
Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,

4.
einteilige Silikonformen anzufertigen,

5.
Farbmittel zu verarbeiten,

6.
betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.

Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder

2.
Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.

Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten



(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kunden zu beraten,

2.
Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,

3.
Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,

4.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,

5.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

6.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Fertigen von Kerzen oder

2.
Fertigen von Reliefs und Dekoren.

Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,

2.
Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,

3.
den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,

4.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Wachsprodukten mit 20 Prozent,

2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen mit 30 Prozent,

3.
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten mit 25 Prozent,

4.
Betriebliche Herstellungsprozesse mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten", „Betriebliche Herstellungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2015 WachsAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Auswählen und Lagern von
Roh- und Hilfsstoffen sowie
von Halbfabrikaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische
Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von
Art und Eigenschaften auswählen
b) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und
Eigenschaften auswählen
3 
c) Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke,
Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben
und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Ein-
haltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lage-
rung prüfen
d) Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereit-
stellen
e) Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
f) Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand
dokumentieren
 5
2Anwenden von manuellen
und maschinellen Fertigungs-
verfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson-
dere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
b) die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschi-
nellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens
unterscheiden
c) Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
4 
3 Auswählen und Verarbeiten
von Dochten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
b) Dochte einsetzen und verarbeiten
4 
c) Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksich-
tigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe,
technologischer Herstellungsverfahren sowie der An-
forderungen an die Kerze auswählen
 4
4Beurteilen des Abbrandes
von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen
entsprechend dem Verwendungszweck unter Berück-
sichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
b) Brennversuche durchführen und dabei Bildung der
Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer be-
urteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den
Abbrand beurteilen
c) Rußentwicklung messen und beurteilen
d) Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse
optimieren
 2
5 Auswählen und Verarbeiten
von Brennmassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen-
schaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
b) Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von
Rezepturen berechnen und zusammenstellen
c) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
nen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres
Schmelzpunktes verflüssigen
d) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
nen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und
Pigmentfarben einfärben
6 
e) Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von
Brennmassen zufügen
 4
6 Entwickeln von Konzepten
sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts-
techniken einsetzen, Urheberrechte und Muster-
schutzbestimmungen beachten
b) Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen ent-
wickeln
c) Skizzen manuell anfertigen
d) Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktions-
typischer Maße und Einheiten vergrößern und ver-
kleinern
e) Skizzen manuell farbig gestalten
f) Kerzenkörper berechnen und abwickeln
g) entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen
und optimieren
h) Ergebnisse präsentieren
6 
i) betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Konzepten prüfen
 2
7Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Modelle auswählen und vorbereiten
b) einteilige Modelle rahmen
c) Abformmassen aus Gips herstellen
d) einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von
Härtevorgängen herstellen
e) Modelle aus Gipsformen entnehmen
f) Gipsformen entgraten und ausbessern
4 
8 Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen
b) Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und
Lochen, bearbeiten
c) Kerzen schneiden und sägen
12 
d) Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruch-
sicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
 2
9 Be- und Verarbeiten von
Farbmitteln und Lacken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un-
terscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
2 
b) Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von
Mischungsregeln mischen
c) Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten
d) Farbmittel und Lacke verarbeiten
e) Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
 3
10 Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schablonen herstellen
b) Wachsplatten ziehen
c) Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden
und Ausstechen anfertigen
6 
d) Intarsien schneiden und legen  6
11Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus-
wählen
b) Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
12 
12 Lagern und Kommissionieren
von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Produkte kennzeichnen
b) Produkte verpacken und etikettieren
2 
c) Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
d) Produkte für den Versand vorbereiten
 2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:


1. Schwerpunkt Kerzenherstellung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von manuellen
und maschinellen
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen
und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich
elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneu-
matischer Antriebs- und Steuerungssysteme, aus-
wählen
b) Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen
sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestim-
mungen in Betrieb nehmen und bedienen
c) Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess,
Produktionsstand sowie über Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
d) Produktionsprozesse steuern und überwachen
e) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen und dokumentieren
 10
2Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Kerzenköpfe fräsen
b) Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
c) Kerzenoberflächen glätten
d) Wachsstockschnüre ziehen
 10
3Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Kerzen mit Ornamenten verzieren
b) Kerzen mit Farben veredeln
c) Kerzen mit Lacken veredeln
 6


2. Schwerpunkt Wachsbildnerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Konzepten
sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven,
Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten
sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Orna-
ment- und Farbsymbolik gestalten
b) Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
c) rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht
und Musterschutzbestimmungen, beachten
 5
2Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
b) Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
c) ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härte-
vorgang beachten
d) Modelle aus Silikonformen entnehmen
e) Silikonformen entgraten und ausbessern
 3
3Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
b) Wachsplatten veredeln und vergolden
c) Schriften unter Berücksichtigung der Typografie aus-
wählen, Schriftwirkung beurteilen
d) Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren
und bemalen
 6
4Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober-
flächen veredeln
b) Kerzen zwicken und verzieren
c) Wachsstöcke legen und verzieren
 12


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kunden-
anforderungen eigenständig und im Team planen
sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
stimmen
d) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
e) Maschinen übergeben, dabei über Produktions-
prozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
4 
f) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen beitragen
g) Konflikte im Team lösen
 2
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen
b) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur
Datensicherheit anwenden
2 
c) Sachverhalte darstellen und Gespräche situations-
gerecht führen
 2
7Einrichten, Bedienen und
Warten von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich-
tigung von Aufbau und Funktion auswählen
b) Arbeitsplatz vorbereiten
c) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und
Maschinen kontrollieren
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in
Betrieb nehmen
4 
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und
dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
reinigen, pflegen und prüfen
g) Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Ferti-
gung und Reinigung auswählen, einsetzen und ent-
sorgen
h) Brandschutzbestimmungen anwenden
  
i) Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
j) Wartungspläne umsetzen
k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung
dokumentieren
 10
8Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
b) Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse
kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
c) Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe,
kennzeichnen
3 
9 Kundenorientierung und
Beratung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun-
den berücksichtigen
2 
b) Kunden über das Angebot an Produkten und Dienst-
leistungen informieren und unter Berücksichtigung
ihrer Wünsche beraten
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kunden-
orientiert auswählen und anwenden
d) Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
e) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
 6
10 Mitwirken an der Kontrolle
von Kosten und Leistungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück-
sichtigen
b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-
tungsstrukturen mitwirken
2 
c) Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vor-
gaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten,
Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
d) Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 2




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