(1) Vorgänge, die nach §
30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, oder über die nach den Vorschriften dieser Verordnung ein Hinweis zum Geburtseintrag zu machen ist, sind dem Standesbeamten, der das Geburtenbuch (Geburtsregister) führt, mitzuteilen. §
23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so sind Vorgänge, die nach §
30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§
36 bis 38,
40 und
41 eine Mitteilung zu machen ist.
(3) Die Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sollen die Angaben enthalten, die der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(4) Ein Randvermerk oder Hinweis wird auch dann eingetragen, wenn der Vorgang dem Standesbeamten auf andere Weise durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.