Die zuständige Behörde teilt dem Tierhalter die ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach §
58c Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes spätestens bis zu dem in §
58c Absatz 2 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes aufgeführten Zeitpunkt mit. Die Mitteilung nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Tierhalters nach Maßgabe des §
10 des
Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.