Nach §
3 Absatz 1 Satz 3 der
DIMDI-Arzneimittelverordnung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
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- „Abweichend von Satz 3 kann die Bereitstellung zum Abruf auch die Aufschlüsselung nach den Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes erfassen, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass die Daten
- 1.
- ausschließlich zum Zweck des in § 67a Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel-Monitoring verwendet und
- 2.
- nicht für Überwachungszwecke genutzt
werden."
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt