§
7a des
Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
20 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§
7a und 7b ersetzt:
-
- „§ 7a
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,
- 2.
- Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie
- 3.
- für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.
§ 7b
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu §
7a Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von §
3 Absatz 2 Satz 1, §
4 Absatz 2 Satz 1 und §
5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
(3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594