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Änderung § 7a Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a


(Text alte Fassung)

Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name, Anschrift, Telefonnummern
und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,

2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie

3. für die Erhebung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.

 

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