Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (3. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:



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