In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
- 1.
- a)
- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
- die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§
7a,
37 Absatz 3 und 4 sowie §
49a entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580