Änderung § 39 HGrG vom 01.01.2010

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§ 39 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 39 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Kassenmäßiger Abschluß


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

(Text neue Fassung)

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

vorherige Änderung

 


Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.




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