Artikel 24 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 24 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 CWÜAG § 6, § 13

(188-59)

In § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 24 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 3 wird ...


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