Tools:
Update via:
Unterabschnitt 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
| |
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
| |
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
Unterabschnitt 2 Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte
§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
(1) 1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. 2Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
(2) 1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. 2Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
(3) 1Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. 2Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. 3Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. 4Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(4) 1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 19a Informationspflichten der Hersteller
1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. 2Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. 3Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
- 1.
- die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
- 2.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 3.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 m.W.v. 1. Januar 2026
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11738/b28642.htm
