Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndGB k.a.Abk.)

B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2015

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 25. Juli 2015 StPOuIRGÄndG Anlage 2, IRG

Das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) ist wie folgt zu berichtigen:

In Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu § 90 folgende Angaben einzufügen:

 
„Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

§ 90o Grundsatz

§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90q Unterlagen

§ 90r Bewilligungshindernisse

§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90t Gerichtliches Verfahren

§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung

§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90w Durchführung der Überwachung

§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen

§ 90y Abgabe der Überwachung

§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe".



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