Das
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage
2 (zu Artikel
2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu §
90 folgende Angaben einzufügen:
-
- „Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o Grundsatz
§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90q Unterlagen
§ 90r Bewilligungshindernisse
§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90t Gerichtliches Verfahren
§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90w Durchführung der Überwachung
§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
§ 90y Abgabe der Überwachung
§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe".