Änderung § 4 AgrStatV vom 30.12.2021

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§ 3 AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
§ 4 AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
 

(Text alte Fassung)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.



 



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