Die
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Inhalt der Mitteilung
(1) Für eine Mitteilung nach §
21 Absatz 1, 1a, §
25 Absatz 1 und §
25a Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Im Fall von §
24 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach §
26a des
Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen."
- 3.
- § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben."
- 4.
- Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt."
- 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen."
- 6.
- Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b."
- 7.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein."
- 8.
- In § 25 wird die Angabe „nach § 2b" durch die Wörter „nach den §§ 2b und 2c" ersetzt.
- 9.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung
".
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1569