Artikel 7a - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)

Artikel 7a Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SVG § 53, § 104 (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 103 folgende Angabe angefügt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 104".

2.
§ 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."

3.
Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 angefügt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1.
§ 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2.
§ 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3.
§ 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 7a 7. BesÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BesÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 10 BPflRÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender Satz ...


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