Das
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 9 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 103 folgende Angabe angefügt:
- „16.
- Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 104".
- 2.
- § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."
- 3.
- Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 angefügt:
- „16.
- Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 104
§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach
- 1.
- § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
- 2.
- § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder
- 3.
- § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)
in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden."
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362