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§ 3 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)

A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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§ 3 Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen.



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Frühere Fassungen von § 3 DPAGÜbertrAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG
vom 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DPAGÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DPAGÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPAGÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DPAGÜbertrAnO Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ...