Änderung § 1 PostBATZV vom 05.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 PostBATZV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. PostBeRÄndVÄndV am 5. Dezember 2025 und Änderungshistorie der PostBATZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 PostBATZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2025 geltenden Fassung
§ 1 PostBATZV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit


(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn

1. sie bei Beginn der Altersteilzeit

a) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder

b) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,

2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2025 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2036 beginnt,

3. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und

4. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss

1.
bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen und

2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2026 am 31. Dezember 2025 mindestens 250 Stunden betragen
haben.

2
Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stundenzahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3 Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die

1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder

2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. 2 Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die erforderliche Stundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3 Das bei Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2026 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die

1. vor dem Jahr 1961 geboren sind, oder

2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragsstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

4 Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet.

vorherige Änderung

(3) 1 Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. 2 Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. 3 Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.



(3) 1 Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. 2 Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.

(4) 1 Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. 2 Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed