Änderung § 2 PostBATZV vom 05.12.2025

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§ 2 PostBATZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2025 geltenden Fassung
§ 2 PostBATZV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Post-Altersteilzeitzuschlag


(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. 2 Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 6a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. 2 Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt.

(3) 1 Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. Amtszulagen,

4. Stellenzulagen,

5. Überleitungszulagen und

6. Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen.

2 § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.

(4) 1 Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt

1. bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Prozent;

2. bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht: 73 Prozent.

2 In den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel:

Formel '73 + (Endgrundgehalt A 14 - Statusgrundgehalt) x 8 / (Endgrundgehalt A 14 - Endgrundgehalt A 4)' (BGBl. 2015 I S. 2205)


3 Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen Bedingungen. 4 Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Grundgehalt. 5 Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.



 



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