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§ 2 - Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)

Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-53 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Post-Altersteilzeitzuschlag



(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).

(2) 1Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 6a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. 2Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt.

(3) 1Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag,

3.
Amtszulagen,

4.
Stellenzulagen,

5.
Überleitungszulagen und

6.
Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen.

2§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.

(4) 1Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt

1.
bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Prozent;

2.
bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht: 73 Prozent.

2In den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel:

Formel "73 + (Endgrundgehalt A 14 - Statusgrundgehalt) x 8 / (Endgrundgehalt A 14 - Endgrundgehalt A 4)" (BGBl. 2015 I S. 2205)


3Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen Bedingungen. 4Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Grundgehalt. 5Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.





 

Frühere Fassungen von § 2 PostBATZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2025Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PostBATZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostBATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBATZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 6a BBesG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (vom 01.01.2020)
... 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung ." 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der ...