(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§
3 Buchstabe a, §
5 des
Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach §
7a Absatz 1 des
Flaggenrechtsgesetzes zuständig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung ... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz ... und der Korrespondentreeder;" gestrichen und bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 ... 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert: ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5b ... § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ... für Verkehr und Transportwirtschaft" und b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ... b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 6. In § 10 werden die Wörter ... Transportwirtschaft" ersetzt. 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird ... nachzuweisen." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 13. In § 30a Absatz 2 werden nach den ...