Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

1. - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|

Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen

§ 2



(1) 1Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. 2Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:

1.
der Name des Schiffes,

2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,

3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,

4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,

6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 (aufgehoben)







§ 5 (aufgehoben)