In den Fällen des §
2 Absatz 1 Nummer 3 des
Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
- 1.
- eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,
- 2.
- glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5b FlRV (vom 08.09.2015) ... Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 ... sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen. (2) Die Flaggenbehörde übersendet ...
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003