(1) Sind die Nachweise des §
5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des §
2 Absatz 1 Nummer 3 des
Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach §
5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.
(3) Die Anzeige nach §
2 Abs. 3 des
Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013) ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person, 3. bei Schiffen, für die ein ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147