Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§
10 und
11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§
3 Buchstabe b des
Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.