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§ 21 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 21
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
- 1.
- die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
- 2.
- bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
- a)
- der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
- b)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
- c)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
- d)
- die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
- 3.
- bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
- a)
- der Schiffsname,
- b)
- der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
- c)
- der Bauort und das Baujahr,
- d)
- der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- e)
- der Name des Eigentümers,
- f)
- die Rumpflänge des Schiffes und
- g)
- die Nummer des Flaggenzertifikats;
- 4.
- bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
- a)
- der Name des Eigentümers,
- b)
- das Unterscheidungssignal,
- c)
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- d)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- e)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
- 5.
- in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
- 6.
- in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
- 7.
- alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 21 FlRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
| aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
| aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... Heuerverträge und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen." 22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 In das ... und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen." 22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 ... 22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben ...
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ...
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